Dem Bedürfnis nach
sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter
Einzelhaltung, durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel
nachzukommen.
Papageien können mit
einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträglichkeit
ist zu achten.
Einfuhr, Ausfuhr und
Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen) werden
durch Artenschutzbestimmungen geregelt.
Die Zucht aller
Papageien ist nach Tierseuchengesetz genehmigungspflichtig; entsprechend der
Psittakoseverordnung sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung legt für die Einfuhr von Papageien
aus Drittländern eine Quarantäne fest.
II. Spezieller
Teil
Im folgenden werden
die Papageien in die 4 Gruppen - Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras
sowie Loris und andere nektartrinkende - Arten eingeteilt.
A. Allgemeine
Haltungsansprüche
Papageien dürfen
nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige
Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der
Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen
jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
Die angegebenen Maße
für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen
auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die
Grundflächen sind je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Käfige
sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen.
Für das Halten von
Papageien aus Naturentnahmen ist in den ersten zwei Jahren größerer Raum
erforderlich, um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Die
Grundfläche von Käfigen und Volierenanlagen muß deshalb mindestens 50%
größer sein als in den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A angegeben.
Zwischen Käfigen
oder Volieren können Trennwände zum Schutz vor Bißverletzungen erforderlich
sein.
Bei
Außenvolierenhaltung muß ein Schutzraum oder, im Einzelfall,
Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht
werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, z. B. strengem Frost, dürfen die
Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für die Arten, die in der
Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere
entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu
Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe weiter unten angeführt.
Futter- und Wasserstellen sind im Winter im Schutzraum anzubringen. Futter
und Wasser sind täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind vorher zu
reinigen.
Der Boden des
Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von
unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o. ä. geeignetem Material
abzudecken und möglichst einmal wöchentlich zu reinigen. Der Boden einer
Außenvoliere kann entweder Naturboden oder mit einem Belag aus Sand, Kies o.
ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung
darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, soll leicht zu reinigen und muß so
verarbeitet bzw. angebracht sein, daß Verletzungen nicht auftreten können.
Die Vergitterung soll aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige,
Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz
unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, daß
möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Werden Vögel in
geschlossenen Räumen gehalten, ist Freiflug empfehlenswert.
Eine Badeeinrichtung
sollte möglichst ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen sie
bei geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich mit Wasser besprüht
werden.
In Räumen, auch in
Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung
von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche
Beleuchtung soll 12 Stunden betragen, aber auch nicht überschreiten; der
Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
Bei Schwarmhaltung
müssen während der Fortpflanzungszeit wesentlich mehr Nistkästen
angeboten werden als Paare im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren.
Besondere Sorgfalt
ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt
nicht, Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen,
je nach Vogelart, auch Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest
während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß angeboten werden.
Loris,
Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten und
dürfen nicht an ausschließliche Körnerfütterung gewöhnt werden.
Fledermauspapageien, Schwalbensittiche und einige Loriarten benötigen neben
dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden Arten auch Obst.
Papageien sind
täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Bei
Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über
Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.
1. Sittiche mit
den Gattungen :
1.1
Grundsätzliches
Sittiche sind
langschwänzige Papageien, die sowohl offene Lebensräume wie Savannen und
Steppen als auch Wälder bewohnen.
Zu den kleinen
Vertretern gehören die Grassittiche der Gattung Neophema mit
Gesamtlängen (GL) um 20 cm und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten
ist der Arasittich, Rhynchopsitta pachyrhyncha, mit einer GL um 38 cm
und einer KM um 440 g.
Außerhalb der
Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden oder bilden mehr oder weniger
große Schwärme, während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise.
1.2 Unterbringung
Südamerikanischen
Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder
Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung
gestellt werden, andere Sittiche benötigen nur zur Fortpflanzung Nisthöhlen.
Folgende Maße für
Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
|
Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten |
Maße
des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m2 |
|
bis 25
|
1,0 x 0,5 x 0,5
|
0,5
|
|
über 25
bis 40 |
2,0 x
1,0 x 1,0 |
1,0 |
|
über 40 |
3,0 x
1,0 x 2,0 |
2,0 |
Die Temperatur im
Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten. Für importierte Sittiche sind im
ersten Jahr Temperaturen von mindestens 10°C erforderlich.
Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich und
australische Sittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.
2. Kurzschwänzige
Papageien mit den Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon,
Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus,
Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta,
Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus,
Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris,
Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
2.1
Grundsätzliches
Vertreter dieser
Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten Lebensräume von Meereshöhe bis in
alpine Regionen.
Zu den kleinsten
Arten gehören die Sperlingspapageien der Gattung Forpus (GL 12 - 15
cm, KM 25 - 30 g), zu den größten der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita
(GL 50 cm, KM 900 g), und der Kea, Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950
g).
Diese Papageien
leben außerhalb der Brutzeit überwiegend in Familienverbänden oder im
Schwarm, zur Brutzeit meist paarweise.
2.2 Unterbringung
Folgende Maße für
Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
|
Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten |
Maße
des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m2 |
|
bis 25
|
1,0 x 0,5 x 0,5
|
0,5
|
|
über 25
bis 40 |
2,0 x
1,0 x 1,0 |
1,0 |
|
über 40 |
3,0 x
1,0 x 2,0 |
2,0 |
Während der
Zuchtperiode können Agapornis- und Forpus-Arten auch in
Käfigen von 0,80 x 0,40 x 0,40 m untergebracht werden.
Die Temperatur im
Schutzraum darf für Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Forpus, Geoffroyus,
Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta,
Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus,
Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen
10°C nicht unterschreiten.
Für Nachzuchten der
Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca,
Nannopsittaca, Poicephalus kann die Temperatur im Schutzraum 5°C
betragen, für Agapornis muß der Schutzraum frostfrei sein.
Für den Kea genügt ein Witterungsschutz.
Weißbauchpapageien
(Pionites-Arten) benötigen ganzjährig Schlafkästen, andere Arten
beziehen Höhlen meist nur zur Fortpflanzung.
3. Aras mit den
Gattungen
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
3.1
Grundsätzliches
Aras sind Bewohner
des Tieflandregenwaldes und der unteren Bergregionen in Süd- und
Mittelamerika. Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch
Galeriewälder oder trockenere Regionen mit laubabwerfenden Bäumen.
Der kleinste
Vertreter ist der Blaustirn-Zwergara, Diospittaca nobilis (GL 30 cm,
KM 136 g), der größte der Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus
(GL 98 cm, KM 1500 g).
Außerhalb der
Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden oder kleinen Gruppen.
3.2 Unterbringung
Folgende Maße für
Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
|
Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten |
Maße
des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m2 |
|
bis 40
|
2,0 x 1,0 x 1,5
|
1,0
|
|
über 40
bis 60 |
3,0 x
1,0 x 2,0 |
1,0 |
|
über 60 |
4,0 x
2,0 x 2,0 |
2,0 |
Alle Aras benötigen
im Schutzraum eine Temperatur, die 10°C nicht unterschreitet.
4. Loris und
andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius,
Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus,
Vini.
4.1
Grundsätzliches
Diese
Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern oder baumbestandenen offenen
Landschaften. Ihre Verbreitung erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine
Bereiche der Äquatorialzone (bis 4000 m über NN).
Fledermauspapageien
(Loriculus-Arten) erreichen bei GL von 10,5 bis 16 cm eine KM von 12
bis 35 g.
Zu den größten Loris
gehört der Frauenlori, Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer
KM von 240 g.
Außerhalb der
Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen,
die auf der Suche nach Nahrung, d. h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und
Nektar liefern, umherstreifen.
4.2 Unterbringung
Folgende Maße für
Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
|
Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten |
Maße
des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m2 |
|
bis 20
|
1,0 x 0,5 x 0,5
|
0,5
|
|
über 20 |
2,0 x
1,0 x 1,0 |
1,0 |
Die Temperatur im
Schutzraum muß mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C,
betragen, für Loris aus Bergregionen, z.B. Charmosyna papou, darf
sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren
Schwalbensittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.
Der Boden von
Käfigen oder Innenvolieren muß wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere
mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen
werden. Volieren können auch gefliest, betoniert oder mit anderem
abwaschbarem Material ausgestattet sein.
Das für diese
Nahrungsspezialisten notwendige Futter muß frisch zubereitet sein und das
Futtergeschirr gründlich gereinigt werden.
B. Besondere
Haltungsbedingungen
1. Kranke oder
verletzte Vögel
Die unter den
Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen Haltungsanforderungen gelten
nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen
eine andere Haltung erforderlich ist.
2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften
können Käfige oder Volieren vorübergehend mit der doppelten Anzahl Papageien
besetzt werden. Dies ist nur in Zoofachgeschäften zu tolerieren, in denen
eindeutig nachgewiesen werden kann, daß die Papageien nicht bereits in
anderen Zoofachgeschäften bzw. Filialen eingeschränkt gehalten wurden und
dadurch die Verweildauer, einschließlich Quarantäne, von 3 Monaten
überschritten wird. An den Käfigen muß durch Hinweise deutlich erkennbar
sein, daß die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren nur für die
vorübergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird.
3. Transport
innerhalb Deutschlands
Transportbehältnisse
müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß
transportbedingte Verletzungen vermieden werden. Deshalb sollen Papageien
während des Transportes grundsätzlich einzeln transportiert werden.
Alle Transportkästen
müssen aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen; sie dürfen
keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter sollen abgedunkelt und
ausreichend belüftet sein.
Die Länge des
Transportkastens muß mindestens der Gesamtlänge des zu transportierenden
Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten.
Vögel, die länger
als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die
gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt.
Im übrigen gilt die
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen
Fassung.
4.
Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise,
maximal 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden.
Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten
werden.
c) Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden, Wildfänge nur, wenn sie
an Ausstellungsbedingungen gewöhnt sind.
d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder
Bewertung zurückzuweisen.
e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem Beauftragten zur
Ausstellung zu transportieren.
Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche müssen
mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden
f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens so breit oder
tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels sein.
Bei Gemeinschaftshaltung bis zu 10 Tieren in Ausstellungskäfigen muß die
Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der gehaltenen Tiere
multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr als 10 Tieren reduziert sich der
zusätzliche Platzanspruch für jedes weitere Tier um 50%.
g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei
gegenüberliegende Sitzstangen enthalten.
h) Als Einstreu darf
aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot
verschmutzt werden können. Außerdem müssen Futter und Wasser täglich frisch
geboten werden.
j) Die Käfige müssen
in einem sauberen Zustand sein.
Werden die
Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine
zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen.
5.
Vogelmärkte/Vogelbörsen
Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem Tag abgehalten und es
dürfen nur Vögel aus Nachzuchten angeboten werden. Darüber hinaus müssen die
Absätze d bis j des Punktes 4, Abschnitt B, eingehalten werden.
Das Anbieten und der
Verkauf von Papageien außerhalb klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig.
Die Bedingungen für
Vogelmärkte/Vogelbörsen mit Papageien können, soweit möglich, sinngemäß auf
andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet werden.
6.
Übergangszeiten
Bestehende Haltungen
von Papageien, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, sollen
innerhalb von drei Jahren angepaßt werden.
Innerhalb dieser
Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien zu vergesellschaften, soweit sie
sich nicht als unverträglich erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale
Kontakte mit Artgenossen muß eine täglich mehrstündige Beschäftigung mit dem
Tier sichergestellt sein.
Bei
Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen sind die
Anforderungen der Punkte I sowie II Abschnitt A zu erfüllen